
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 2001
1.Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsangebote und Abschlüsse. Sie gelten auch für Nachbestellungen und künftige Abschlüsse, auch wenn in Ihnen auf diese Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wird. Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, die mit einer dieser Bedingungen im Widerspruch stehen, sind nicht gültig.
2.Alle Angebote sind bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Preisangaben sind stets freibleibend; maßgebend sind die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werkstatt Elze, ausschließlich Verpackung und sonstiger Spesen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
3.Die Rechnungen werden in Euro ausgestellt. Zahlungen sind an uns direkt oder auf unser Konto zu leisten. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Die Zahlung der Rechnung hat netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserteilung zu erfolgen.
Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, vorausgesetzt, sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen sind erfüllt.
Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor, Verzugszinsen und Spesen zu berechnen in Höhe von mindestens 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich MwSt.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist zulässig.
Bleibt bei eventuell vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten im Rückstand, ist der gesamte Rechnungsbetrag sofort fällig und einklagbar.
- Die von uns angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich. Von uns nicht zu vertretende Umstände, die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder erheblich erschweren, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Käufers von Vertrage zurückzutreten bzw. um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dieses gilt zum Beispiel dann, wenn Fremdlieferungen nicht rechtzeitig erfolgen oder wenn Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik, Arbeitsmangel, Ausfall von Werkzeugmaschinen oder Betriebsstoffen auftreten.
- Beanstandungen und Mängelrügen müssen spätestens eine Woche nach Lieferung unter genauer Angabe der Betreffenden Mängel schriftlich erfolgen. Falls die Beanstandung als berechtigt anerkannt wird, sind wir lediglich verpflichtet, nachzubessern oder gegen Rücknahme der bemängelten Teile Ersatz zu liefern. Die Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass keinerlei Ersatzteile fremder Herkunft und keine Eingriffe von dritter Hand vorgenommen wurde und dass der Besteller den Kaufgegenstand sachgemäß eingelagert oder unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung verwendet hat (Lager- und Verwaltungskosten stehen ihm nicht zu). Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen. Der Käufer ist insbesondere nicht berechtigt, bei Fehlen oder Mangelhaftigkeit von Teilen der Gesamtlieferung den Kaufpreis zurückzubehalten. Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung wegen von uns bestrittener Ansprüche ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Folgeschäden.
- Als Muster eingesandte sowie durch Instandsetzung oder Umänderung unbrauchbar geworbene bzw. durch neue ersetzte Teile werden verschrottet, sofern die Rücklieferung bei Bestellung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- Die gelieferte Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen, auch solcher aus Früheren und späteren Lieferungen, einschließlich der Einlösung sämtlicher etwa zahlungshalber angenommener Wechsel oder Schecks.
Zur Sicherung von Kaufpreisforderungen aus späteren Geschäften überträgt der Käufer dem Verkäufer das Eigentum an den noch vorhandenen Waren aus früheren Lieferungen, wobei der Verkäufer diese dem Käufer dann zur kostenlosen Nutzung mit dem Recht der jederzeitigen Wegnahme überlässt. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich vor, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vom Käufer zurückzufordern ,auch wenn diese ganz oder teilweise verarbeitet ist. Der Verkäufer hat auch das Recht, die gelieferte Ware selbst auszubauen. Bei Weiterveräußerung der Wahre in unverarbeitetem, ver- oder bearbeitetem Zustand vor völliger Bezahlung tritt der Käufer alle ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen ganz oder anteilmäßig an den Verkäufer ab.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die verarbeitete Ware. Die Verarbeitung wird in jedem Fall für den Verkäufer vorgenommen.
Verpfändung und Sicherungsübereignung von Vorbehaltswaren bzw. abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Werden die Waren von Dritten gepfändet, hat der Käufer den Verkäufer hiervon sofort zu unterrichten und die bei der Freigabe entstehenden Kosten zu tragen.
Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Er ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
Übersteigt die durch Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25% wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
- Besondere Garantien der Hersteller werden vom Verkäufer in vollem Umfang weitergegeben. Eine Haftung für Ansprüche, die aus solchen Erklärungen abgeleitet werden, ist auf den Umfang beschränkt, in dem der Hersteller Ersatz leistet. Eine eigene Haftung wird weder dem Grund noch der Höhe nach übernommen.
- Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus Verträgen ist Burgwedel. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Erfüllungsort.